Aufgaben und Rechte einer WEG Verwaltung

Veranschaulichung über die Menge der Aufgaben und Rechte einer Hausverwaltung

In diesem Beitrag möchte ich konkreter in die Arbeit einer WEG Verwaltung, welche im allgemeinen Sprachgebrauch oft Hausverwaltung genannt wird eingehen.

Sollte der Unterschied einer Hausverwaltung und einer Mietverwaltung nicht ganz klar sein, sehen Sie sich bitte vorab folgenden Beitrag an:

Unterschied Miet- und Hausverwaltung

 

Wo stehen die Aufgaben und Rechte einer WEG Verwaltung?

Die wichtigsten Aufgaben und Pflichten einer WEG Verwaltung sind im Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Einige dieser Regelungen erkläre ich in diesem Beitrag weiter unten.

Weiterführend liegt als Vertragsbasis immer ein Verwaltervertrag vor, in dem vieles individuell geregelt ist.

Die WEG Verwaltung muss sich an alle zurückliegenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft halten. Hieraus ergeben sich oftmals viele Pflichten, die eingehalten werden müssen.

Zuletzt ist der Verwalter noch nach §675 BGB verpflichtet, bei Beendigung seiner Verwaltertätigkeit alle Unterlagen an den neuen Verwalter, bzw. an die Wohnungseigentümergemeinschaft auszuhändigen.

 

Die Aufgaben und Rechte einer WEG Verwaltung

Nach §27 WEG ist der WEG Verwalter beispielsweise gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet:

  • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen
  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen
  • alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen

Weiter ist nach §27 WEG der WEG Verwalter auszugsweise berechtigt:

  • Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind
  • die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsmäßigen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen
  • im Rahmen der Verwaltung der eingenommenen Gelder gemäß Absatz 1 Nr. 6 Konten zu führen

Weitere Verpflichtungen ergeben sich aus dem §28 WEG. Die Hausverwaltung ist Verpflichtet einen Wirtschaftsplan für das gesamte Haus und für jede einzelne Wohnung zu erstellen. Dies gilt auch für die Abrechnung eines jeden Kalenderjahres.

Eine weitere Pflicht des Hausverwalters ist die rechtzeitige Einberufung einer jährlichen Eigentümerverwammlung. Dort muss der Verwalter auch den Vorsitz führen, sofern nicht anders beschlossen wird.